Eine völlig andere rechtliche Situation ergibt sich, wenn der Mieter den Defekt durch eine unsachgemäße Bedienung, grobe Fahrlässigkeit oder gar durch mutwillige Zerstörung selbst herbeigeführt hat. In diesen Fällen greift das Verursacherprinzip, und der Mieter muss die Kosten für die beauftragte Rollladen Reparatur vollständig aus eigenen Mitteln übernehmen. Ein typisches und in Deutschland im Winter sehr häufiges Beispiel ist das gewaltsame und ruckartige Hochziehen eines an der Fensterbank festgefrorenen Rollladenpanzers, was fast immer zum Abreißen oder Verbiegen der Lamellen führt. Auch Schäden, die durch unbeaufsichtigte Haustiere wie zerkratzte Lamellen oder durchgebissene Gurte entstehen, fallen eindeutig in diesen Haftungsbereich. In derartigen Situationen lohnt sich oft ein Blick in die Versicherungspolicen, da gegebenenfalls die private Haftpflichtversicherung des Mieters einspringt. Rolladen Service erstellt Ihnen im Falle eines solchen Defekts gerne einen detaillierten und transparenten Kostenvoranschlag zur Schadensdokumentation, den Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können. Informieren Sie sich hierzu gerne über unsere Kontaktseite.